ABC der gelungenen Volksfeste

präsentiert vom Deutschen Schaustellerbund e.V.
in Kooperation mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund




Ausspielungsgeschäfte auf Volksfesten

Die Geschichte unserer Volksfestkultur findet ihren Ursprung schon vor 1200 Jahren. Seitdem suchen und finden unsere Gäste Kurzweil und Zerstreuung, Attraktion und Nervenkitzel, Unerwartetes, das ihnen Freude und Staunen bereitet – kurz gesagt: eine kleine Flucht vom Alltag.

Das Spiel für Groß und Klein gehört seit ehedem als fester Bestandteil dazu. Sei es das Entenangeln, das Fadenziehen, das Kugelstechen, die Verlosung mit dem großen Teddybären, der Greifautomat oder der Münzschieber, überall gilt: Mit kleinem Einsatz, einer Prise Glück und Geschick verabschieden sich unsere Gäste nach ihrem Besuch mit einem Gewinn, der in jedem Fall eine schöne Erinnerung an diesen Tag auf der Kirmes ist.

Dieses volksfesttypische Spiel wird in jüngerer Zeit von einigen Veranstaltern kritisch hinterfragt. Angelehnt an die gesellschaftliche Diskussion über legale und illegale Spielhallen, Poker-Internetportale und Wettbüros werden Bedenken laut, ob auch besagte Teddy-Verlosung, das Entenangeln  oder Fadenziehen süchtig machen können.

Diese Bedenken können wir mit guten Argumenten zerstreuen.

Das zentrale Argument gibt uns der Gesetzgeber selbst:

  • Er hat bis 1984 unsere Spiele auf Jahrmärkten in der „Verordnung über unbedenkliche Spiele“ geregelt.
  • Diese Regelungen hat er anschließend in § 5 a der heute geltenden Spielverordnung („Erlaubnisfreies Spiel“) im Wesentlichen übernommen, so dass allein die Historie und die Wortwahl schon ein deutlicher Fingerzeig darauf sind, dass hier keine Gefahren drohen.
  • Diese sog. einfachen Warenspielgeräte sind auch von der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt  freigestellt. Auch die Verpflichtung, für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA oder LKA beizubringen, entfällt.
  • Unsere (gem. § 5 a der Spielverordnung) „begünstigten Spiele“ sind von der Erlaubnispflicht der Gewerbeordnung auch deshalb befreit, weil der Gewinn (nur) in Waren besteht. Bargeldgewinne sind gänzlich ausgeschlossen!
  • Außerdem gibt der Gesetzgeber vor, dass die Werte unserer Gewinne (sog. „Gestehungskosten“) höchstens 60 Euro betragen dürfen.

    Damit können es zwar schöne Gewinne sein, aber in finanzieller Hinsicht sind sie bei weitem nicht so attraktiv, dass sie eine Spielsucht auch nur im Ansatz fördern könnten. Zudem regelt die Spielverordnung: „mindestens 50 vom 100 der Einsätze fließen an den Spieler zurück“. Auch diese strenge Regel garantiert, dass auf unseren Volksfestplätzen niemals einem Spieler „das Geld aus der Tasche gezogen“ werden kann.
  • Dass diese Regeln stets eingehalten werden, liegt in der Natur der Sache:
    Die Spielweise, der Spielverlauf, insbesondere auch die Gestehungskosten werden nirgendwo so intensiv und regelmäßig überprüft wie auf den öffentlichen und damit sehr transparenten deutschen Volksfestplätzen. Die Situation ist mit derjenigen abgedunkelter und uneinsichtiger Spielhallen in den Städten nicht vergleichbar.
  • Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass ein Volksfest der Natur nach nur wenige Tage an einem Ort gastiert, insofern eine Begründung oder Förderung des Suchtpotenzials alleine aus zeitlichen Gründen schon ausscheidet.

Wir können somit zusammenfassend und guten Gewissens sagen, dass die Spiele auf unseren Volksfesten ausschließlich der Kurzweil und Belustigung der Besucher dienen. Sie gefährden sie nicht, sie schaden ihnen nicht – sie machen einfach nur Spaß! 

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