Ein Veranstalter, gleich ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, kann sein Fest nach der Gewerbeordnung festsetzen lassen. Nur diese festgesetzten Veranstaltungen genießen bestimmte Vergünstigungen, die sog. Marktprivilegien.
Ein Veranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Veranstaltung festsetzen zu lassen, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Festsetzung erfüllt sind.
I. Marktprivilegien
Die sog. Marktprivilegien haben zur Folge, dass bestimmte Vorschriften, die den Rahmen eines Festes einschränken könnten, nicht mehr gelten:
- Unanwendbarkeit von Titel II der Gewerbeordnung: Die Bestimmungen des Titels II der Gewerbeordnung (Vorschriften für das stehende Gewerbe, z.B. über Gewerbeanzeige und Gewerbeuntersagung) sind nicht anwendbar. Der Veranstalter selbst muss sein Gewerbe nach § 14 GewO anzeigen, wenn er Veranstaltungen gewerbsmäßig im stehenden Gewerbe durchführt. Er selbst unterliegt dann weiterhin den Bestimmungen des Titels II der Gewerbeordnung, nicht denen des Titels IV.
- Anwendbarkeit von Titel III der Gewerbeordnung: Die Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung (Vorschriften über das Reisegewerbe) sind nur bei Volksfesten (§ 60b GewO) einschlägig.
- Ladenschlussgesetz/Ladenöffnungsgesetze: Die allgemeinen Ladenschlusszeiten werden durch die festgesetzten Öffnungszeiten ersetzt.
- Arbeitszeitgesetz und Jugendschutz: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
- Gaststättengesetz: Nach § 68a GewO dürfen auf Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ohne besondere Erlaubnis angeboten werden.
- Befreiung von Vorgaben des Feiertagsrechts: Eine Festsetzung befreit nicht von der Beachtung der feiertagsrechtlichen Bestimmungen der Länder. Den Veranstaltern kann jedoch eine Ausnahme zur Durchführung von Veranstaltungen bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der festzusetzenden Veranstaltung um eine Veranstaltung handelt, die historisch gewachsen ist oder zumindest eine gewisse Tradition aufweist oder eine überregionale Bedeutung hat. Erfüllen die festzusetzenden Veranstaltungen diese Kriterien nicht, muss die für die Ausnahme zuständige Behörde das Feiertagsrecht unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Schutzes eng auslegen. Maßgebliche Kriterien bei der Ausnahmeerteilung sind dabei der Charakter der Veranstaltung, die Häufigkeit der Durchführung, das äußere Erscheinungsbild und die örtliche Lage sowie die Akzeptanz in der Bevölkerung.
II. Grundlagen zur Festsetzung nach der Gewerbeordnung
1. Arten von Festen
Die Gewerbeordnung regelt drei Gruppen von Festen:
- Volksfeste
- Spezialmärkte
- Jahrmärkte
Diese Feste werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Regelung (= Festsetzung nach § 69 GewO) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz umrissen.
An festgesetzten Veranstaltungen können sowohl Gewerbetreibende als auch Privatpersonen teilnehmen. Es muss jedoch ein gewisser „Grundstock“ gewerblicher Teilnehmer dabei sein. Sind nur private Teilnehmer vorhanden (wie z.B. bei Hobby-Flohmärkten), ist die Veranstaltung nicht festsetzungsfähig.
a) Volksfeste
Volksfeste sind gem. § 60b GewO im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten ausübt und Waren anbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Folgende Merkmale prägen ein Volksfest:
- Schwerpunkt eines Volksfestes ist die Unterhaltung des Publikums.
- Für die „Vielzahl von Anbietern“ reichen nach allgemeiner Ansicht mindestens sechs Anbieter aus. Die Veranstaltungsdauer muss von dem Veranstalter zeitlich begrenzt werden, Vergnügungsparks fallen daher nicht unter diesen Begriff.
- Die Anbieter üben unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart aus. Darunter fallen neben Fahrgeschäften wie z.B. Karussells, Achterbahnen, Autoskooter auch Schau- und Schießbuden, Geisterbahnen, Musikdarbietungen, Geschicklichkeitsspiele usw. Der Begriff der Schaustellung ist zwar weit, eine Schaustellung von Personen ist jedoch nicht erlaubt.
- Es werden Waren feilgeboten, die üblicherweise auf solchen Veranstaltungen angeboten werden. Dies sind bspw. Süßigkeiten und Imbisswaren, aber auch kleinere Artikel wie Blumen, Spielzeug usw.
- Auch einmalige Veranstaltungen können als Volksfest festgesetzt werden, da § 60b GewO nur „im Allgemeinen“ wiederkehrende Feste fordert.
b) Spezialmärkte
Spezialmärkte sind im Allgemeinen in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren bestimmter Art anbieten (s. § 68 Abs. 1 GewO).
Folgende Merkmale prägen daher einen Spezialmarkt:
- Schwerpunkt eines Spezialmarktes ist der Verkauf von Waren, die ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen. Dieses prägende Merkmal sind die „bestimmten Waren“ im Unterschied zu dem für Jahrmärkte typischen Merkmal „Waren aller Art“. Eine Unterscheidung nach Gering- oder Hochwertigkeit oder nach Neu- und Gebrauchtwaren ist kein Kriterium i.S.e. Spezialisierung. Maßgebend ist nur, ob die angebotenen „bestimmten“ Gegenstände einer bestimmten Warengattung zugeordnet werden können.
- Die erforderliche Vielzahl von Anbietern liegt bei einem bis zwei Dutzend Anbietern. Im Einzelfall darf diese Anzahl unterschritten werden.
- Hinsichtlich des „größeren Zeitabstandes“ hat sich in der Rechtsprechung die Monatsfrist durchgesetzt. Sie gilt für die am selben Ort oder im selben Ortsteil stattfindenden Spezialmärkte mit vergleichbarem Warenangebot. Bei besonderen Umständen kann die Festsetzungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung von dieser Frist abweichen.
Typische Beispiele für Spezialmärkte sind Weihnachts- und Antikmärkte.
c) Jahrmärkte
Jahrmärkte sind im Allgemeinen in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art anbietet (§ 68 Abs. 2 GewO).
- Schwerpunkt eines Jahrmarktes ist also der Verkauf von Waren aller Art mit einem unterhaltenden Charakter.
I.ü. sind die Merkmale des Jahrmarktes identisch mit denen eines Spezialmarktes.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Spezial- und Jahrmärkten, weil nur bei einem Spezialmarkt ein Eintritt von den Besuchern verlangt werden darf, nicht aber bei einem Jahrmarkt (§ 71 Satz 1 GewO).
Sowohl auf Spezial- als auch auf Jahrmärkten dürfen auch unterhaltende Leistungen wie bei Volksfesten angeboten werden (§ 68 Abs. 3 GewO).
2. Anforderungen an den Veranstalter bei festzusetzenden Veranstaltungen
Will ein Veranstalter ein Volksfest nach der Gewerbeordnung festsetzen lassen und durchführen, muss er seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Bei Volksfesten ohne eine gewerberechtliche Festsetzung ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
Grundlage für den Nachweis der Zuverlässigkeit ist § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Festsetzungsbehörde muss einen Antrag auf Festsetzung ablehnen, wenn der Antragsteller oder die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person (Direktor, Geschäftsführer) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Ist eine juristische Person Veranstalter, ist die Zuverlässigkeit des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Um seine Zuverlässigkeit nachzuweisen, muss der Veranstalter
- ein Führungszeugnis für Behörden aus dem Bundeszentralregister und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
für sich und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen vorlegen. Ist die Zuverlässigkeit des Veranstalters bekannt, kann auf diese „Bekanntheit“ verwiesen werden.
Gewerberechtlich unzuverlässig ist derjenige, der keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Die materielle Beweislast liegt dazu bei der Behörde. Dabei ist es unerheblich, ob die Unzuverlässigkeit verschuldet ist oder aufgrund eines Charaktermangels verursacht wird.
Typische Fälle von Unzuverlässigkeit sind
- mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – meist durch die Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben belegt, wobei ein Rückstand ab 5.000,00 € die Unzuverlässigkeit nahe legt –,
- Trunk- oder Drogensucht,
- eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, isoliert betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung darstellen, jedoch aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen.
3. Anforderungen an die gewerblichen Beschicker
a) Erfordernis der Reisegewerbekarte bei Volksfesten
Die Beschicker benötigen für das Anbieten ihrer Leistungen eine Reisegewerbekarte. Das Gleiche gilt für unterhaltende Tätigkeiten.
Nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO benötigen Anbieter von Waren keine Reisegewerbekarte, wenn sie eine Verkaufserlaubnis besitzen. Diese Bestimmung findet in der Praxis häufig dann Anwendung, wenn Gewerbetreibende kurzfristig aus dem In- und Ausland anreisen, ohne im Besitz einer Reisegewerbekarte zu sein. Insbes. bei Ausländern ist es der Gewerbebehörde in solchen Fällen nicht mehr möglich, die für die Erteilung der Reisegewerbekarte erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. In solchen Fällen kommt die Erteilung einer Verkaufserlaubnis in Betracht. Diese ist jedoch zeitlich und räumlich auf das betreffende Ereignis beschränkt, da es sich hier um eine reine Ausnahmevorschrift handelt.
b) Erfordernis der Reisegewerbekarte bei Jahrmärkten und Spezialmärkten
Anbieter von Waren und Leistungen benötigen keine Reisegewerbekarte, soweit die Waren bzw. Leistungen mit dem Gegenstand der Festsetzung übereinstimmen. Werden Waren angeboten, die nicht Gegenstand der Festsetzung sind, ist hierfür ebenfalls eine Reisegewerbekarte erforderlich.
III. Rechtsnatur einer Festsetzung
Die Festsetzung ist eine sog. sachbezogene dingliche Allgemeinverfügung (= Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG).
1. Verwaltungsakt
Ziel der Festsetzung ist die unmittelbare Gestaltung eines Festes hinsichtlich Ort, Zeitraum und Art sowie die Herstellung des gewerberechtlichen Bezugszusammenhangs, sodass der Veranstaltung die sog. Marktprivilegien zustehen und die Teilnehmer einen Anspruch auf Zugang haben.
Da mit der Festsetzung dem Antrag des Veranstalters entsprochen wird, ist die Festsetzung insoweit ein begünstigender Verwaltungsakt. Weil die Festsetzung dazu führt, dass der Veranstalter die festgesetzte Veranstaltung durchführen muss (§ 69 Abs. 2 GewO), ist sie gleichzeitig auch ein belastender Verwaltungsakt.
2. Verhältnis der Festsetzung zu anderen Erlaubnissen
Die Festsetzung ergeht „unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse, Genehmigungs- oder Anzeigeerfordernisse sowie privater Abwehransprüche“. Die Festsetzung ersetzt andere erforderliche Erlaubnisse also nicht. Das gilt insbes. für die meist notwendigen Sondernutzungen, straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse und die baurechtlichen Genehmigungen für Fliegende Bauten.
Fehlt eine erforderliche Erlaubnis oder steht die Erteilung nicht mit hinreichender Gewissheit fest, darf die Festsetzung nicht erteilt werden.
3. Besonderheit bei Festsetzung zugunsten einer Gemeinde
Auch wenn die Gemeinde zugleich Festsetzungsbehörde und Festsetzungsadressatin ist, handelt es sich bei der Festsetzung um einen Verwaltungsakt. Relevant ist diese Frage, wenn ein Konkurrent die an die Gemeinde gerichtete Festsetzung anfechten will:
IV. Festsetzungsverfahren
Das Festsetzungsverfahren ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (MarktgewVwV) beschrieben. Die MarktgewVwV wird als sog. „Mustererlass“ als Hilfe herangezogen.
Das Festsetzungsverfahren gestaltet sich danach wie folgt:
1) Antrag
Antragsberechtigt ist jeder potenzielle Veranstalter, also natürliche und juristische Personen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Namen des Veranstalters,
- Bezeichnung der Veranstaltung,
- Lageplan mit Darstellung des Marktgeländes oder Beschreibung des Veranstaltungsortes,
- Veranstaltungszeitraum mit Öffnungszeiten,
- Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (ggf. vorläufiges Ausstellerverzeichnis),
- Ankündigung des geplanten Waren- und Leistungsangebotes,
- Führungszeugnis (für Behörden), zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde (wenn der Veranstalter nicht auf seine bekannte Zuverlässigkeit verweisen kann),
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
2) Beteiligung anderer öffentlicher Stellen
Nach Antragseingang beteiligt die Festsetzungsbehörde folgende Behörden und Stellen:
- die Gemeinde, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll,
- die Industrie- und Handelskammer, ggf. die Handwerkskammer und die infrage kommenden Fachorganisationen der Wirtschaft, wie z.B. den Einzelhandelsverband,
- das Gewerbeaufsichtsamt,
- die Bauaufsichtsbehörde,
- die Straßenverkehrsbehörde,
- das Gesundheitsamt und
- das Veterinäramt.
Die Beteiligung der Behörden ist nicht zwingend i.S.d. Verwaltungsverfahrensrechtes (s. §§ 13, 44, 45 VwVfG). Eine Nichtbeteiligung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung.
Wird die Festsetzung erteilt, erhalten die angehörten Stellen eine Abschrift der Entscheidung.
V. Anspruch auf Festsetzung
Der antragstellende Veranstalter hat einen Rechtsanspruch auf die beantragte Festsetzung, wenn
- alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- die beantragte Veranstaltung die Voraussetzungen der in den §§ 64 bis 68 und 60b GewO genannten Merkmale erfüllt und
- kein Versagungsgrund gem. § 69a GewO gegeben ist.
Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher weiterer erforderlicher Genehmigungen (insbes. der straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse) ist der Zeitpunkt der Festsetzungserteilung. Liegen die erforderlichen Erlaubnisse zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist die Festsetzung wegen Verstoßes gegen ein Bundes- oder Landesrecht gem. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen.
Hinsichtlich der festzusetzenden Veranstaltungsart - Jahrmarkt, Volksfest oder Spezialmarkt - herrscht Typenzwang. Die festgesetzte Veranstaltung muss einer gesetzlich vorgeschriebenen Veranstaltungsart entsprechen. Die Veranstaltung darf nicht von den Vorgaben der Gewerbeordnung abweichen oder mehrere Veranstaltungsarten kombinieren.
VI. Inhalt der Festsetzung
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO muss die Behörde folgende Punkte in der Festsetzung regeln:
- Gegenstand: Hier ist bei Jahrmärkten und Volksfesten eine Verweisung auf §§ 68 Abs. 2 und 60b GewO ausreichend. Bei Spezialmärkten ist dagegen eine namentliche Bezeichnung der Warengruppen erforderlich. Werden Waren oder Leistungen angeboten, die nicht zum Gegenstand der Veranstaltung gehören, kann eine Toleranzgrenze von 10 Prozent der Ausstellungsfläche akzeptiert werden.
- Zeiten: Der Anfangs- und Endtermin ist zu bestimmen, ggf. unter Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen. Wenn in den landesrechtlichen Regelungen gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen nicht von den Verboten in den Sonn- und Feiertagsgesetzen freigestellt sind, muss sich die Behörde mit den für das Feiertagsrecht zuständigen Behörden in Verbindung setzen und den Veranstalter ggf. zur Beantragung einer Erlaubnis veranlassen. Wird eine erforderliche Erlaubnis nicht erteilt, muss die Festsetzung abgelehnt werden.
- Öffnungszeiten: Diese sind mit konkreten Angaben der Uhrzeit zu regeln.
- Ort: Hier wird der genaue Veranstaltungsort beschrieben, um eine klare Marktübersicht herbeizuführen. Notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse – wie z.B. eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz – oder zivilrechtliche Vereinbarungen über die Nutzung eines Geländes werden hierdurch nicht geregelt. Die Festsetzung kann so auch nicht die Gemeinde dazu verpflichten, dem Veranstalter kommunale Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Dies bedarf entsprechender Aktivitäten des Veranstalters.
- Jeden Fall der Durchführung: Jede einzelne Veranstaltung ist festzusetzen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 ist auch eine Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer erlaubt, wenn keine öffentlichen Gründe entgegenstehen. Da bei einer Festsetzung auf Dauer dem Veranstalter eine monopolartige Stellung eingeräumt würde, kommt sie allenfalls zugunsten einer Gemeinde in Betracht. Eine Festsetzung auf zwei bis fünf Jahre dürfte aber unter dem Aspekt gerechtfertigt sein, dass der Veranstalter so eine gewisse Planungssicherheit erreicht, um evtl. nötige Investitionen in die Infrastruktur des Veranstaltungsgeländes (etwa für die erforderliche Stromversorgung) zu tätigen.
Die Festsetzungsbehörde hat kein Gestaltungsrecht bei der Festsetzung. Sie darf nicht eigenmächtig vom Antrag des Veranstalters abweichen. Will sie einen der o.g. Punkte ändern, muss sie den Veranstalter zur Änderung seines Festsetzungsantrages bewegen, anderenfalls muss sie den Antrag ablehnen. Grund dafür ist die Durchführungspflicht in § 69 Abs. 2 GewO. Der Veranstalter darf nicht zu einer Veranstaltung verpflichtet werden, die er gar nicht wollte.
VII. Festsetzung – Auflagen
Die Festsetzungsbehörde kann eine Festsetzung mit Auflagen verbinden (§ 69a Abs. 2 GewO). Die Auflage kann auch nachträglich erlassen werden, sogar noch während der Durchführung der Veranstaltung.
1. Zulässigkeit von Auflagen
Auflagen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Öffentliches Interesse
Wichtigste Voraussetzung für die Erteilung einer Auflage ist, dass ein öffentliches Interesse sie erfordert.
Unter den Begriff des öffentlichen Interesses fallen folgende Gesichtspunkte:
- der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit (§ 69a Abs. 2 GewO),
- die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 69a Abs. 2 GewO),
- die Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Festsetzung (dieses Interesse wird allgemein aus § 36 Abs. 1 VwVfG abgeleitet).
Maßgeblich ist, dass eine konkrete Gefahr die Erteilung der Auflage bedingt. Allgemeine Gefahren, etwa die allgemeine Möglichkeit, dass Straftaten begangen werden, ermächtigen die Festsetzungsbehörde nicht zur Erteilung von Auflagen. Die Erteilung von Auflagen zur Unterlassung von Geräuschemissionen ist dagegen möglich.
Werden Veranstaltungsteilnehmer konkret gefährdet, muss die Behörde prüfen, ob die Veranstaltung abgesagt werden muss oder ob als milderes Mittel eine Auflage in Betracht kommt. Klassisches Beispiel ist die Ausstellung von Waffen unter der Auflage bestimmter Sicherheitsvorkehrungen. Denkbar sind aber auch Vorgaben zu Hygienemaßnahmen, um das Ausbrechen oder Verbreiten von aktuell grassierenden Infektionskrankheiten zu verhindern.
Praktisch bedeutsam sind Auflagen, um Gesetzesverstöße, insbes. gegen immissionsschutzrechtliche Normen (Immissionsschutzgesetze, Lärmschutzverordnungen), zu vermeiden.
Weitere Beispiele:
- Freihalten von Rettungswegen,
- Vorgaben zur Verkehrsführung,
- Beschäftigung von Sicherheits- und Sanitätsdiensten,
- Aufstellen von Toilettenwagen.
Unzulässig sind dagegen Auflagen, die gesetzliche Pflichten aus anderen Normen schlicht wiederholen. Hier fehlt es an einer konkreten Gefahrenlage.
b) Ordnungsgemäße Ermessensausübung und Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Die Behörde muss sorgfältig prüfen, ob und welche Auflagen sie erteilt. Insbes. hat sie zu überlegen, ob der Auflageninhalt erforderlich ist oder ob eine mildere Auflage in Betracht kommt.
Da sie den Charakter der Veranstaltung nicht ohne entsprechenden Antrag des Veranstalters verändern darf, sind Auflagen in Bezug auf Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz unzulässig.
2. Rechtsschutz gegen Auflagen oder zum Anspruch auf Erteilung von Auflagen
a) Rechtsschutz des Veranstalters
Auflagen sind selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, daher kommen - soweit landesrechtlich noch vorgesehen - Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Auflage in Betracht. Diese entfalten eine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde hat den Sofortvollzug angeordnet. Dann kann der Veranstalter jedoch beim zuständigen VG einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Nach Durchführung der Veranstaltung kann der Veranstalter eine Fortsetzungsklage gegen die Auflage anstrengen, um entsprechende Vorgaben bei Nachfolgeveranstaltungen zu verhindern.
b) Rechtsschutz der Teilnehmer
Beschicker und Aussteller können gegen Auflagen nicht vorgehen, da sie nicht Adressaten der Auflagen und daher auch nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind.
Sie können aber u.U. einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Auflage geltend machen, wenn ihr Schutz vor konkreten Gefahren für Leben und Gesundheit bedroht ist, wie z.B. bei erheblichen Lärmbelästigungen oder unsachgemäßem Umgang mit Gasflaschen.
c) Rechtsschutz der Nachbarn
Wenn und soweit Nachbarn die Verletzung nachbarschützender Normen rügen, etwa von Schallschutzvorschriften, können sie auch Ansprüche auf die Erteilung von Auflagen geltend machen.
3. Rechtsfolgen bei Verstößen des Veranstalters gegen Auflagen
- Bußgeld: Bei Zuwiderhandlung gegen eine Auflage kann der Veranstalter mit einem Bußgeld belegt werden.
- Verwaltungszwang: Daneben kommen Verwaltungszwangsmaßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder in Betracht. Als mildestes Mittel sind zunächst Zwangsgelder anzudrohen. Befolgt der Veranstalter die Auflage dennoch nicht, kommt unmittelbarer Zwang (Beispiel: Drosselung einer Musikanlage) zum Zuge.
- Widerruf der Festsetzung: Als „härteste“ Möglichkeit hat die Festsetzungsbehörde bei Nichteinhaltung von Auflagen das Recht, die Festsetzung gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen. Die Auswahl dieses Mittels darf aber nur als „letzte“ Möglichkeit gewählt werden.
VIII. Form der Festsetzung
Eine besondere Form der Festsetzung ist in der Gewerbeordnung nicht vorgeschrieben. Sinnvollerweise erfolgt sie aber durch schriftlichen Bescheid.
IX. Rechtliche Wirkung der Festsetzung
1. Gegenüber dem Veranstalter: Durchführungspflicht
Die gewerberechtliche Festsetzung einer Veranstaltung hat zur Folge, dass der Veranstalter zur Durchführung verpflichtet ist. Diese Durchführungspflicht kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden. Bußgeldbewehrt ist die Nichtdurchführung aber nicht. Der Veranstalter darf keine Änderungen am Festsetzungsinhalt vornehmen. Will der Veranstalter die Veranstaltung in Art oder Umfang ändern, muss er eine neue Festsetzung beantragen. Auch der Wechsel des Veranstalters erfordert eine neue Festsetzung. Eine Übertragung auf eine andere Person ist nicht möglich.
Andere erforderliche Erlaubnisse werden durch die Festsetzung nicht ersetzt (Ausnahme: Befreiung von den Vorgaben des Feiertagsrechts in NRW und Schleswig-Holstein).
Fehlen Erlaubnisse (bspw. eine erforderliche straßenrechtliche Genehmigung), verpflichtet die Festsetzung zu rechtswidrigem Verhalten, was rechtlich unzulässig ist. Eine Festsetzung darf aus diesem Grund erst dann erteilt werden, wenn alle erforderlichen Erlaubnisse erteilt oder zumindest mit Gewissheit zu erwarten sind.
2. Gegenüber Dritten: „Reflexwirkung“
Als „Reflexwirkung“ werden die Beschicker der festgesetzten Veranstaltung von der Beachtung verschiedener gewerblicher Vorschriften befreit. Auch sie genießen die Marktprivilegien. Daneben haben die Beschicker aufgrund der Marktfreiheit und § 70 GewO einen Anspruch auf Zugang bzw. auf eine Zugangschance.
Die Beschicker und Besucher haben aber keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung oder Durchführung einer festgesetzten Veranstaltung. Durch die Festsetzung wird ein Rechtsverhältnis nur zwischen Genehmigungsbehörde und dem Veranstalter begründet. Marktbeschicker können keine Ansprüche gegen eine Gemeinde erheben, dass ein Jahrmarkt zu einem bestimmten Termin veranstaltet und eine entsprechende Festsetzung beantragt wird.
X. Vergütung/Standmiete
Von den Ausstellern und Beschickern darf der Veranstalter von Volksfesten und Jahrmärkten
- eine Standmiete für die Überlassung von Raum und Ständen,
- eine Vergütung für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Ver- und Entsorgungsleistungen,
- eine Kostenbeteiligung an anteiligen Gemeinkosten für Marktmeister und Marktverwalter und
- eine Beteiligung an den Ausgaben für die Werbung und ggf. für die GEMA-Gebühren
verlangen (§ 71 GewO).
Eintrittsgelder darf der Veranstalter nicht erheben, auch nicht von den Besuchern.
1. Höhe der Vergütung
Die Höhe der Vergütung oder ein bestimmter Verteilungsschlüssel sind gesetzlich nicht geregelt. Eine Beteiligung des Veranstalters an Umsatz oder Gewinn der Beschicker ist jedoch unzulässig.
2. Besonderheit Spezialmärkte
§ 71 GewO beschränkt das Vergütungsrecht des Veranstalters nur bei Volksfesten und Jahrmärkten. Bei Spezialmärkten steht es dem Veranstalter frei, für Leistungen gleich welcher Art – von wem und in welcher Höhe auch immer – eine Vergütung zu fordern und auch Eintrittsgeld von den Besuchern zu verlangen.
XI. Ablehnung einer Festsetzung
Die Behörde muss die Festsetzung ablehnen, wenn ein in § 69a GewO genannter Versagungsgrund vorliegt.
1. Ablehnung wegen Nichterfüllung der jeweiligen Veranstaltungsart
Ein Volksfest kann nur dann nach § 69 GewO festgesetzt werden, wenn es die Voraussetzungen eines in der Gewerbeordnung beschriebenen Marktes oder Volksfestes erfüllt. Fehlt eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Veranstaltungsart, muss wegen des Typenzwangs die Festsetzung abgelehnt werden.
Hat der Veranstalter im Festsetzungsantrag nur eine falsche Bezeichnung für sein Volksfest gewählt, kann die Festsetzung nicht versagt werden.
2. Ablehnung aus Sicherheitsgründen
Unmittelbar drohende Gefahren für Leben oder Gesundheit verpflichten die Festsetzungsbehörde zur Ablehnung der Festsetzung. In Betracht kommt ein solcher Grund bei Nichteinhaltung einschlägiger Hygiene- oder Brandschutzbestimmungen. Vorab muss die Behörde jedoch prüfen, ob nicht Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO zur Gefahrenabwehr ausreichen.
3. Ablehnung wegen Überangebotes
Schließlich müssen die stattfindenden Märkte in größeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein „Zuviel“ an Volksfesten schadet der Attraktivität. Dabei spielt nicht nur die Attraktivität der Feste eine Rolle, die durch ein „Zuviel“ leiden würde. Auch den Bewohnern der Innenstadt sind etwa monatliche Feste nicht zuzumuten, da die Feste aufgrund der aufwendigen Aufbauarbeiten das Inkaufnehmen von Umwegen sowie Lärm- und Geruchsbelästigungen in nicht unerheblichem Maße nach sich ziehen. Daher steht den Gemeinden ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zu, wie viele Volksfeste bzw. Stadtteilfeste sie festsetzt.
4. Ablehnung wegen Unzuverlässigkeit des Veranstalters, § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO
Unzuverlässigkeit wird einem Veranstalter unterstellt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens bei der Durchführung der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbes. Rechtsgüter der Allgemeinheit oder Einzelner, gefährdet.
5. Ablehnung wegen Widerspruchs zu öffentlichen Interessen, § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO
Widerspricht die Durchführung der Veranstaltung öffentlichen Interessen, muss die Festsetzungsbehörde den Antrag ebenfalls ablehnen.
Unter „öffentlichen Interessen“ versteht die Gewerbeordnung beispielhaft den Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung wie drohende Verstöße gegen boden- oder naturschutzrechtliche Bestimmungen. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend.
aa) Straßenverkehrsrechtliche Gründe
Erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, etwa ein drohendes Verkehrschaos, sind ein zwingender Ablehnungsgrund, wenn geeignete Umleitungsstrecken nicht zur Verfügung stehen.
bb) Lärmschutz
Das Ausschöpfen des Kontingents von Veranstaltungen, bei denen die vertretbaren Überschreitungen von Lärmimmissionen nach der Freizeitlärmrichtlinie hingenommen werden können, ist in diesem Zusammenhang auch ein maßgeblicher Ablehnungsgrund: denn die Gemeinde kann nach pflichtgemäß auszuübendem Ermessen bestimmen, welche Veranstaltungen sie nach der Freizeitlärmrichtlinie "privilegiert".
cc) Mehrere Veranstalter für dieselbe Veranstaltung
Beantragen zwei Veranstalter für dieselbe Zeit und denselben Ort die Festsetzung eines Volksfestes, scheidet eine gleichzeitige Festsetzung zugunsten beider Veranstalter aus tatsächlichen Gründen aus. Gesetzlich geregelt ist diese Fallkonstellation nicht. In solchen Fällen muss die Festsetzungsbehörde eine Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen treffen.
Bei einmalig stattfindenden Ereignissen kann das Prioritäts- bzw. Windhundprinzip angewandt werden. Dem zuerst eingegangenen Antrag kann stattgegeben, der später gestellte Antrag kann unter Verweis auf den ersten Antrag abgelehnt werden.
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist dieses Prinzip nicht mehr sachgerecht. Hier kommt zum einen das Rotationsprinzip in Betracht, wonach die Antragsteller sich in der Durchführung der Veranstaltung abwechseln.
Zum anderen kann die Festsetzungsbehörde für alle Bewerber ein Auswahlverfahren durchführen. Dieses Verfahren muss einheitlich, vorher festgelegt, transparent und nachvollziehbar sein und allen Bewerbern die gleiche Zulassungschance einräumen. Welche Gesichtspunkte dann schließlich zur Auswahl eines bestimmten Bewerbers führen, ist eine freie Ermessensentscheidung der Festsetzungsbehörde, die gerichtlich nur noch auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes, des Willkürverbotes und der Grundsätze der Marktfreiheit überprüft werden kann.
Dieses Konkurrenzverhältnis kann auch zwischen einer festzusetzenden Veranstaltung und einem sog. Privatmarkt auftreten. Auch hier muss eine sachgerechte Auswahlentscheidung getroffen werden, ein Nachrangigkeitsverhältnis zwischen diesen Veranstaltungstypen besteht nicht.
dd) Konkurrenz zwischen Gemeinde und privatem Veranstalter
Konkurrieren eine Gemeinde und ein privater Veranstalter um die gleiche Veranstaltung, kann die Festsetzungsbehörde dem Festsetzungsinteresse des privaten Veranstalters nach § 69a GewO ein entgegenstehendes öffentliches Interesse entgegengehalten. In die Beurteilung, ob ein entgegenstehendes öffentliches Interesse die Festsetzung einer Veranstaltung zugunsten des Privaten verhindert, kann dann einfließen, dass die Gemeinde mit der Durchführung eine öffentliche Aufgabe erfüllt, für deren eigene Aufgabenwahrnehmung ein höheres Interesse spricht.
5. Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Festsetzung
Will sich der Veranstalter gegen die Ablehnung einer Festsetzung wehren, kann er einen Verpflichtungswiderspruch bzw. eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Festsetzung einlegen. Im einstweiligen Verfahren nach § 123 VwGO kann er vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dafür muss er darlegen, dass sein Interesse an der Festsetzung höher wiegt als die öffentlichen und sonstigen Interessen.